Satzung: UKW Das Radiocafé
Beschlossen auf der außerordentlichen Versammlung am 15.04.2024 in Kiel
Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts
unter der Registrierungsnummer
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen: UKW Das Radiocafé e.V
- Er hat seinen Sitz in Kiel und ist im Vereinsregister eingetragen
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Vereinszweck ist die Förderung von Kunst und Kultur. Dies wird erstrebt durch die Sammlung, Pflege, Bewahrung, Nutzung und Vermittlung des Kulturgutes Radio in seiner Form als historisches Röhrenradio. Sammlung, Pflege, Bewahrung, Nutzung und Vermittlung der historischen Radiogeräte findet im Rahmen von Veranstaltungen, Ausstellungen und anderen öffentlich zugänglichen Formaten wie Musikdarbietungen, Lesungen, Workshops etc. u.a. in einem räumlich angegliederten Radiocafé statt.
- Weiterer Vereinszweck ist der gemeinnützige Betrieb einer Werkstätte zur Reparatur von historischen Geräten der Unterhaltungselektronik im Radiocafé. Diesbezüglich wird der Verein die Suche/ Findung und den Aufbau inkl. Finanzierung eines dauerhaften Standortes zur Umsetzung der Vereinszwecke vorantreiben. Die Leistungen der Werkstatt sind unentgeltlich.
- Alle überlassenen technischen Geräte, insbesondere die historischen Radiogeräte verbleiben stets im Eigentum dessen, der/die sie dem Verein zum Zwecke der Reparatur und/oder im Rahmen der o.g. Vereinszwecke zur Verfügung stellt.
§ 3 Steuerbegünstigung / Gemeinnützigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel für den Verein dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die ehrenamtlichen Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
- Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung und Beschluss des Vorstandes. Es wird ein monatlicher Mitgliedsbeitrag erhoben.
- Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und ist mit einer Frist von vier Wochen zum Schluss eines Geschäftsjahres möglich.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszwecken zuwider handelt oder trotz Mahnung seine Mitgliedsbeiträge nicht zahlt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.
- Es besteht die Option auf eine Förder-Mitgliedschaft. Förder-Mitglieder sind im Unterschied zu Vollmitgliedern nicht stimmberechtigt.
§ 5 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
- Wahl des Vorstandes
- Wahl des Kassenprüfers
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung
- Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.
- Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher schriftlich, per Mail eingeladen. Sie tagt mindestens einmal im Jahr.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25% der Mitglieder sie begründet verlangen. Sie muss spätestens fünf Wochen nach Eingang des Antrages auf schriftliche Berufung tagen.
- Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig.
- Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.
- Eine Mitgliederversammlung kann auch online z.B. in einer Zoom-Konferenz abgehalten werden. Es besteht keine Pflicht zur Präsenzveranstaltung.
§ 6 Vorstand
Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern:
- der/die erste Vorsitzende
- der/die stellvertretende Vorsitzende
- der/die Schatzmeister-in
- Vorstand im Sinne des §26BGB sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende. Sie sind jeweils alleine vertretungsberechtigt.
- Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.
§ 7 Satzungsänderungen und Auflösung
- Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszweckes und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
- Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts zur Förderung von Kunst und Kultur.
§ 8 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung in dieser Satzung unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen.